• 15.09.2013 – Zahnarzt darf mit Vorher-Nachher-Bildern Werbung treiben

    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Lange Zeit galt außerhalb der Fachkreise darf nicht mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung ...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Zahnarzt darf mit Vorher-Nachher-Bildern Werbung treiben

 

Lange Zeit galt außerhalb der Fachkreise darf nicht mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung geworben werden. Dieses Werbeverbot war in § 11 Nr. 5 b) des Heimittelwerbegesetzes (HWG) verankert. Gerade in der vergleichenden bildlichen Darstellung des Behandlungserfolgs sah der Bundesgesetzgeber eine besondere Gefahr der Patientenbeeinflussung. Vor den Hintergrund, dass die Gesundheit der Menschen ein sensibles Gutb darstellt unterlag die medizinische Information besonderen Restriktioen. Nach einer Reihe liberaler Entscheidungen aus Europa, reagierte der deutsche Gesetzgeber im November 2012 mit dem 2. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften und entschäfte zahlreiche Werbeverbote des HWG. Dies gilt auch für die sog. Vorher-Nachher-Bilder. Dies hat nun erstmalig das OLG Celle bestätigt (OLG Celle, Urt. v. 30.05.2013, 13 U 160/12).

Die Wettbewerbszentrale berichtet heute aktuell über das von ihr geführte Verfahren gegen drei Zahnärzte. Diese hatten in einer Patientenzeitschrift mit einem Bericht über die Krankengeschichte einer Patientin, die aus panischer Angst vor dem Zahnarzt jahrelang jeden Zahnarztbesuch vermied, geworben. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale zeigte der Artikel u. a. den geöffneten Mund der Patientin mit dem Untertitel „Jahrelange Vernachlässigung zerstört Zähne und Zahnfleisch". Auf einem weiteren Bild sah man einen Ausschnitt aus dem Gesicht der lächelnden Patientin, das die Unterschrift trägt „Nach der Behandlung: Starke Zähne und eine strahlende Patientin".

Mit Blick auf die Gesetzesnovelle sah das OLG Celle hierin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des HWG, welches Vorher-Nachher-Abbildungen nur noch dann verbietet, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen" zeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG). Dies war hier nicht der Fall. In der PM der Wettbewerbszentral heißt es, das Gericht betonte, "dass eine nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG verbotene Werbung schon deshalb nicht vorliege, weil sich die Werbeaussage nicht auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit beziehe. Es sei zwar in der beanstandeten Werbung auch darum gegangen, die Attraktivität der Patientin wieder herzustellen. Auf der anderen Seite lasse sich der Werbung aber deutlich entnehmen, dass für die umfassende Gebisssanierung eine medizinische Indikation bestand. Ebenso sah das Gericht in den beiden Abbildungen keine abstoßende bildliche Darstellung. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass in der Aufnahme die Frontzähne nur schemenhaft abgebildet waren und die Fotografie ein eher kleines Format aufwies. Dass die Oberkieferlippen mittels eines zahnärztlichen Geräts nach außen gezogen wurden, um das Gebiss freizulegen, sei eine übliche zahnärztliche Maßnahme. Insgesamt - so befanden die Richter - hält sich die Darstellung mit der eher zurückhaltenden Ablichtung des geöffneten Mundes noch im Bereich des Erträglichen".

Bewertung:

Die Entscheidung ist zutreffend und berücksichtigt die aktuelle Tendenz des (europäischen) Gesetzgebers hin zu einem mündigeren Patienten, der nicht vor jeder nur erdenklichen Werbung geschützt werden muss. Zugegeben, gerade wenn es um die Gesundheit geht mag der Betroffene besonderes anfällig sein. In Zeiten des Internets sind Patienten jedoch wesentlich informierter und kritischer und schenken nicht jeder Aussage ungefragt ihren Glauben. Gut, dass das OLG Celle dies erkannt und entsprechend entschieden hat.

Dr. Robert Kazemi


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OLG Celle: Zahnarzt darf mit Vorher-Nachher-Bildern Werbung treiben

Lange Zeit galt außerhalb der Fachkreise darf nicht mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung geworben werden. Dieses Werbeverbot war in § 11 Nr. 5 b) des Heimittelwerbegesetzes (HWG) verankert. Gerade in der vergleichenden bildlichen Darstellung des Behandlungserfolgs sah der Bundesgesetzgeber eine besondere Gefahr der Patientenbeeinflussung. Vor den Hintergrund, dass die Gesundheit der Menschen ein sensibles Gutb darstellt unterlag die medizinische Information besonderen Restriktioen. Nach einer Reihe liberaler Entscheidungen aus Europa, reagierte der deutsche Gesetzgeber im November 2012 mit dem 2. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften und entschäfte zahlreiche Werbeverbote des HWG. Dies gilt auch für die sog. Vorher-Nachher-Bilder. Dies hat nun erstmalig das OLG Celle bestätigt (OLG Celle, Urt. v. 30.05.2013, 13 U 160/12).

Die Wettbewerbszentrale berichtet heute aktuell über das von ihr geführte Verfahren gegen drei Zahnärzte. Diese hatten in einer Patientenzeitschrift mit einem Bericht über die Krankengeschichte einer Patientin, die aus panischer Angst vor dem Zahnarzt jahrelang jeden Zahnarztbesuch vermied, geworben. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale zeigte der Artikel u. a. den geöffneten Mund der Patientin mit dem Untertitel „Jahrelange Vernachlässigung zerstört Zähne und Zahnfleisch". Auf einem weiteren Bild sah man einen Ausschnitt aus dem Gesicht der lächelnden Patientin, das die Unterschrift trägt „Nach der Behandlung: Starke Zähne und eine strahlende Patientin".

Mit Blick auf die Gesetzesnovelle sah das OLG Celle hierin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des HWG, welches Vorher-Nachher-Abbildungen nur noch dann verbietet, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen" zeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG). Dies war hier nicht der Fall. In der PM der Wettbewerbszentral heißt es, das Gericht betonte, "dass eine nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG verbotene Werbung schon deshalb nicht vorliege, weil sich die Werbeaussage nicht auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit beziehe. Es sei zwar in der beanstandeten Werbung auch darum gegangen, die Attraktivität der Patientin wieder herzustellen. Auf der anderen Seite lasse sich der Werbung aber deutlich entnehmen, dass für die umfassende Gebisssanierung eine medizinische Indikation bestand. Ebenso sah das Gericht in den beiden Abbildungen keine abstoßende bildliche Darstellung. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass in der Aufnahme die Frontzähne nur schemenhaft abgebildet waren und die Fotografie ein eher kleines Format aufwies. Dass die Oberkieferlippen mittels eines zahnärztlichen Geräts nach außen gezogen wurden, um das Gebiss freizulegen, sei eine übliche zahnärztliche Maßnahme. Insgesamt - so befanden die Richter - hält sich die Darstellung mit der eher zurückhaltenden Ablichtung des geöffneten Mundes noch im Bereich des Erträglichen".

Bewertung:

Die Entscheidung ist zutreffend und berücksichtigt die aktuelle Tendenz des (europäischen) Gesetzgebers hin zu einem mündigeren Patienten, der nicht vor jeder nur erdenklichen Werbung geschützt werden muss. Zugegeben, gerade wenn es um die Gesundheit geht mag der Betroffene besonderes anfällig sein. In Zeiten des Internets sind Patienten jedoch wesentlich informierter und kritischer und schenken nicht jeder Aussage ungefragt ihren Glauben. Gut, dass das OLG Celle dies erkannt und entsprechend entschieden hat.

Dr. Robert Kazemi

 

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